AG Darmstadt v. 15.12.2011, Az. 304 C 194/10 – Kriterien für unternehmerisches Handeln bei eBay-Verkauf

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 161,22 € mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert beträgt 161,22 €.
5. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Darstellung des Tatbestandes bedarf es nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist (§ 313 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte ist zur Rückzahlung des von dem Kläger auf die Verträge vom und vom 10.07.2009 insgesamt gezahlten Kaufpreises von 161,22 € deshalb verpflichtet, weil der Kläger die auf den Abschluss der Kaufverträge gerichteten Willenserklärungen wirksam mit Schreiben vom 29.07.2009 widerrufen hat (§§ 312 d Abs. 1, 355 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 BGB) und somit ein Rückgewährschuldverhältnis bezüglich der erbrachten Leistungen nach §§ 346 ff BGB begründet worden ist.

Zum Widerruf war der Kläger deshalb berechtigt, weil es sich vorliegend um zwei Fernabsatzverträge handelt, die zwischen dem Kläger als Verbraucher (§13 BGB) und der Beklagten als Unternehmerin (§ 14 BGB) abgeschlossen worden sind, und weil der Kläger den Widerruf rechtzeitig im Sinne des §§ 312 d Abs. 1, 355 Abs. 3 BGB rechtzeitig erklärt hat.

Die Beklagte ist Vertragspartnerin des Klägers. Es mag sein, dass der Zeuge K. intern im Verhältnis zur Beklagten das Einstellen der Angebote in der Internetplattform eBay betrieben hat. Nach außen ist allerdings die Beklagte in Erscheinung getreten, ohne dass für den objektiven Erklärungsempfänger hätte erkennbar sein können, dass sie als Vertreterin des Zeugen K. hätte auftreten wollen. Es mag sein, dass es der Beklagten am Willen mangelte, in eigenem Namen handeln zu wollen. Dieser mangelnde Wille ist gemäß § 164 Abs. 2 BGB aber dann im Rechtsverkehr unbeachtlich, wenn er wie hier nach außen nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht wird.

Die Beklagte ist vorliegend im Rechtsverkehr auch als Unternehmerin aufgetreten. Die Beklagte hat dauerhaft, entgeltlich und planmäßig Waren am Markt angeboten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin S. steht fest, dass in der Zeit vom 09.06.2009 bis zum 25.07.2009 von der Beklagten 92 kundenbewertete Verkäufe über eBay getätigt wurden. Darüber hinaus steht nach der Aussage der Zeugin S. fest, dass die Beklagte allein am 07.06.2009 über eBay 80 Computerprozessoren sowie am 10.06.2009 34 Prozessoren und am insgesamt 21 Computerhauptplatinen (Mainboards) in einem Verkauf veräußert hat. Nach BGH (MDR 2009, 993, Ohrclips) handelt schon als Unternehmer, wer innerhalb weniger Wochen 19 Schmuckstücke, acht Handtaschen und drei Paar Schuhe zum Verkauf anbietet und dabei mehr als 25 Bewertungen von Käufern erhalten hat. Die Anzahl der Verkäufe und die Anzahl der Bewertungen auf Seiten der Beklagten innerhalb von sechs Wochen sind weit höher. Dass die Beklagte aus den Verkäufen Gewinne erzielen wollte, ergibt sich schon daraus, dass sie die erlösten Beträge von dem Zeugen K. zur Begleichung der ihr von ihm geschuldeten Beträge verwenden sollte.

Die Widerrufsfrist ist gewahrt.

Da dem Kläger keine Widerrufsbelehrung in Textform erteilt wurde (§§ 312 d Abs. 1, 355 Abs. 3 BGB), erlosch das Widerrufsrecht erst spätestens sechs Monate nach Erhalt der Waren (§§ 312 d Abs. 1, 355 Abs. 4S. 1 und 2 BGB).

Soweit die Beklagte vorträgt, der Klägerin habe nicht den Nachweis geführt, dass die reklamierte Ware mit derjenigen identisch sei, die sie, die Beklagte, an den Kläger geliefert habe, ist dies unbeachtlich. Von der Beklagten zugestanden, da nicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO), hat der Kläger die streitgegenständlichen Waren, die er von der Beklagten erhalten haben will, an diese zurückgeschickt.

Dann ist es aber Aufgabe der Beklagten im Einzelnen vorzutragen, weshalb die zurückgesandten Waren nicht oder nur zum Teil mit denen identisch sind, die sie an den Kläger übersandt hatte.

Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in § 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1, 713 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache nicht grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO).