Open Source Software

Beratungsfelder Fachanwalt für IT-Recht

Recht der Open Source Software

Open Source Software oder Freie Software – die korrekte Bezeichnung hängt davon ab, ob man der Open Source Initiative oder der Free Software Foundation folgen mag – unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht enorm von „herkömmlicher Software“ – auch proprietäre Software genannt.

Open Source Software zeichnet sich in erster Linie durch die Möglichkeit einer freien und unbeschränkten Weiterverbreitung der Software, der freien Verfügbarkeit des Quellcodes (um die Funktionen des Programmes nachvollziehen und an­passen zu können) und die Möglichkeit der Bearbeitung und Verbesse­rung der Software aus.

In rechtlicher Hinsicht besteht der Hauptunterschied von Open Source/ Freier Software zu proprietärer Software darin, dass im Falle der Open Source Software urheberrechtliche Nutzungsrechte, die das freie Kopie­ren, Bearbeiten, Untersuchen und Verbreiten ermöglichen, umfassend eingeräumt werden. Diese Ausschließlichkeitsrechte werden dabei nicht wie bei proprietärer Software dazu genutzt, Lizenzgebühren einzuneh­men, sondern um die Nutzungsmöglichkeiten Freier Software zu ermög­lichen und zu sichern.

Freie Software, Freeware und Shareware

Abgegrenzt werden muss „Freie Software“ von sog. Freeware und Shareware.

Freeware klingt zwar ähnlich wie „free software“, unterscheidet sich von dieser aber fundamental. Es handelt sich dabei um Software, die der Au­tor veröffentlicht und jedem Interessiertem zur unentgeltlichen Nutzung (in der Regel zum Kopieren, Verbreiten, Einsetzen) überlässt. Dem Nutzer werden dabei aber nicht die für Freie Software/Open Source Software typischen weiten Nutzungsrechte eingeräumt. Vielmehr gehen die Nutzungsrechte – von einem kostenlosen Verbreiten und Vervielfältigen abgesehen – selten über die bestimmungsgemäße Benutzung hinaus. Häufig liegt Freeware kein Quellcode bei und eine Veränderung des Programmcodes wird aus­drücklich verboten.

Shareware ist eigentlich proprietäre Software, die eine zeitlich begrenzte Testphase enthält, während der die Software unentgeltlich vervielfältigt, verbreitet und genutzt werden darf. Es bestehen dabei also die gleichen Rechte und Pflichten wie bei proprietärer Software mit dem Unterschied, dass dem Anwender in der Testphase erweiterte Rechte eingeräumt wer­den.

Die „Nutzungsfreiheiten“, die Open Source-Lizenzen von proprietärer Software unterscheiden und geradezu prägen, führen oftmals zu dem Irrglauben, dass der Urheber auf seine Urheber­rechte verzichte. Davon abgesehen, dass ein solcher Verzicht nach deutschem Recht grundsätz­lich unzulässig wäre, beinhalten Open Source-Lizenzen ein sehr diffe­renziertes Geflecht aus Rechten und Pflichten des Lizenznehmers, welches eine mittlerweile fast unüberschaubare Fülle bestehender Open-Source-Software-Lizenzen darstellen.

Open Source Software Lizenztypen (BSD, GPL, usw.)

Hierbei gibt es rechtlich recht einfach gehaltene Lizenzen wie die BSD-Lizenz (Berkeley Software Distribution-Lizenz), welche ein einfaches und unbeschränktes Recht an jedermann einräumt, das eine Weiterverbreitung, eine Benutzung und eine Bearbeitung des Programmcodes ohne jegliche Einschränkungen erlaubt.

Die mit Abstand verbreitetste Open-Source-Software-Lizenz ist und bleibt die GPL (GNU General Public License). Als Open-Source-Lizenz erlaubt auch die GPL die freie Weiterverbreitung, Vervielfältigung, Benutzung und Bearbeitung der Software. Eine der prägnantesten Bestimmung der GPL ist die sog. „Copyleft“-Klausel, welche bestimmt, dass Bearbeitungen einer unter der GPL laufenden Software wie­derum nur unter Geltung der GPL verbreitet werden dürfen. Damit soll eine Umwandlung von GPL-Code in proprietären Code verhindert wer­den – man könnte also durchaus von einer „wehrhaften“ Softwarelizenz sprechen.

Verbindung von Open Source Software mit anderer Software

Die wohl schwierigste juristische Frage zur GPL ist mit Sicherheit die Frage, wann ein von einem GPL-Programm „abgeleitetes Werk“ (derivative work) vorliegt mit der Konsequenz, dass aufgrund des Copyleft-Effekts auch das abgeleitete Werk zwingend unter die GPL gestellt werden muss. Diese Frage stellt sich immer dann, wenn eine Software – um es neutral und offen zu formulieren – mit einem GPL-Programm „zu tun“ hat. Dies kann zum Beispiel in der Form geschehen, dass sich die Programme auf einem gemeinsamen Datenträger befinden, die Programme statisch oder dynamisch verlinkt sind oder in sonstiger Art und Weise interagieren (Plugins, Systemaufrufe, Macros usw.). In manchen Fällen hat dies zur Konsequenz, dass Software unter bestimmten Lizenzen alleine wegen der zugrundeliegenden Lizenzen inkompatibel zueinander ist.

Case Studies (Auszug)

Dual Licensing und Wahl einer Open-Source Lizenz

Ein Softwareunternehmen entwickelte eine eigene Software, welche im Wege des sog. dual licensing zum einen sowohl unter einer proprietären, als auch unter eine Open-Source Lizenz gestellt werden sollte. Hier wurden unter den konkreten Rahmenbedingungen die rechtlich zulässigen Möglichkeiten aufgezeigt, insbesondere wurde eine Auswahl der geeigneten und unter den gegebenen Rahmenbedingungen rechtlich in Frage kommenden Open-Source Lizenzen aufgezeigt.

Verknüpfung mit Open-Source Software

Bei der Entwicklung einer eigenen Software sollte Open-Source Software integriert werden. In diesem Fall wurde erarbeitet, mit welcher der in Betracht kommenden Freien Drittsoftware aus urheberrechtlichen Gesichtspunkten unter welchen Bedingungen und in welcher Art und Weise eine Verknüpfung erstellt werden konnte.[/toggle]