Fachanwalt für IT-Recht

Fachanwalt für IT-Recht

Eine Fachanwaltsbezeichnung darf nur ein Rechtsanwalt führen, dem diese von einer Rechtsanwaltskammer verliehen wurde.

Die Voraussetzungen für Verleihung des Fachanwaltstitels sind in der Fachanwaltsordung (FAO) geregelt.

Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktischen Erfahrungen

Danach muss der Fachanwalt „besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachweisen“. Besondere  theoretische  Kenntnisse  und  besondere  praktische  Erfahrungen  liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. 

Langjährige Tätigkeit

Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.

Praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des IT-Rechts

Für eine Zulassung als Fachanwalt für Informationstechnologierecht müssen u.a. 50 Fälle aus allen nachfolgend genannten Bereichen bearbeitet worden sein:

1.   Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB,
2.   Recht  des  elektronischen  Geschäftsverkehrs,  einschließlich  der  Gestaltung  von
Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
3.   Grundzüge  des  Immaterialgüterrechts  im  Bereich  der  Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,
4.   Recht  des  Datenschutzes  und  der  Sicherheit  der  Informationstechnologien  einschließlich  Verschlüsselungen  und  Signaturen  sowie  deren  berufsspezifischer  Besonderheiten,
5.   Das  Recht  der  Kommunikationsnetze  und  -dienste,  insbesondere  das  Recht  der Telekommunikation und deren Dienste,
6.   Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich e-Government) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht,
7.   Internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht,
8.   Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien,
9.   Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
(Auflistung nach § 14k FAO).

Regelmäßige Fortbildung als Fachanwalt für IT-Recht

Ferner muss sich ein Fachanwalt in seinem jeweiligen Bereich regelmäßig fortbilden. Wer eine  Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich  publizieren  oder  an  anwaltlichen  Fortbildungsveranstaltungen  hörend oder dozierend teilnehmen. Die  Gesamtdauer  der  Fortbildung  darf  je  Fachgebiet  15  Zeitstunden  nicht  unterschreiten.