Lesser General Public License Die LGPL wurde ursprünglich als „Library General Public License“ von der Free Software Foundation (FSF) für die Anwendung auf Programmbibliotheken erstellt. Inzwischen wurde die Lizenz zwar in „Lesser GPL“ umbenannt, der typische Anwendungsbereich ist aber geblieben. Copyleft-Effekte und GPL Die LGPL unterscheidet sich von der GPL […]
Open Source-Software
Besonderheiten der Open Source-Lizenzen Open Source Software tickt ja in rechtlicher Hinsicht etwas anders als „herkömmliche“ – so genannte „proprietäre Software“. Bei Open Source Software werden dem Erwerber weitreichende Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software eingeräumt und der Quelltext der Software ist dem Erwerber der Programmkopie offen zu legen. So […]
Dass die Verknüpfung von eigenen neue Softwarebestandteilen mit Open Source-Software lizenzrechtlich nicht unproblematisch sein kann, wurde am Beispiel der GNU Public Licence (GPL) bereits erläutert. Aufgrund des sehr strengen „Copyleft-Effekts“ ist gerade beim Umgang mit GPL-Software große Vorsicht und Zurückhaltung geboten, sofern der Programmautor nicht wünscht, dass seine eigene Software […]
Zu Problemen führten bisher immer wieder Fälle der Kombination von GPL-Software mit Software unter anderen Open Source-Lizenzen, da die GPL mit anderen Open Source-Lizenzen oftmals nicht kompatibel war, insbesondere wenn diese Lizenzen dem Benutzer weitergehende Rechte einräumten, als unter der GPL vorgesehen. Diesbezügliche Regelungen enthält nun § 7 der GPLv3. […]
Nächstes Reizthema bei der Diskussion um die neue GPL war das Thema „Softwarepatente“. Während in ursprünglichen Entwürfen noch generell Kritik an Softwarepatenten geäußert wurde, beschränkt sich die Kritik in der Präambel der GPLv3 nunmehr nur noch an Patenten an „Software on general-purpose Computers“ – Softwarepatente also im Bereich von Universalrechnern […]
Bei einem Entwurf der neuen GPL wurde diskutiert, ob wie bisher ein Verstoß gegen die Lizenzbedingungen zu einem automatischen Rechteentfall führen oder ob dies nur dazu führen sollte, dass die GPL gekündigt werden konnte. Die Regelung des automatischen Rechteentfalls, wie er auch bisher in der GPLv2 geregelt war, wurde insbesondere […]
Neu geregelt wurde das Verhältnis der GPL zur Affero General Public Licence, welche speziell auf Dienste wie Software as a Service zugeschnitten ist. Die GPL ist und war auf ASP und SaaS nicht anwendbar, da der Anwender keine Kopie der Software auf seinem Rechner erhält, wenn das Programm lediglich auf […]
Bei der GPLv2 gab es in der Vergangenheit oftmals Probleme bei der Auslegung GPL-Bedingungen, da diese anglo-amerikanische Begriffe verwendete, die in ihrer Übersetzung anderen deutschen Rechtsbegriffen entsprachen. Dies versucht man in der Version 3 der GPL zu vermeiden, in dem nunmehr neue neutrale Begriffe verwendet werden. So ist nun nicht […]