Integration von Open Source-Software in eigene Software – alles anders bei der Mozilla Public Licence (MPL)

Softwarerechtsanwalt Open SourceDass die Verknüpfung von eigenen neue Softwarebestandteilen mit Open Source-Software lizenzrechtlich nicht unproblematisch sein kann, wurde am Beispiel der GNU Public Licence (GPL) bereits erläutert. Aufgrund des sehr strengen „Copyleft-Effekts“ ist gerade beim Umgang mit GPL-Software große Vorsicht und Zurückhaltung geboten, sofern der Programmautor nicht wünscht, dass seine eigene Software auch von der GPL erfasst wird.

Bei anderen Open Source-Lizenzen kann die Sache schon anders aussehen. Beispielsweise gibt es hier interessante Besonderheiten bei der Mozilla Public Licence (MPL). Hier war ich vor einiger Zeit beauftragt, eine mozillartige Open Source-Lizenz vor dem Hintergrund der Verknüpfung einer Open Source-Software mit eigener Software eines Mandanten zu untersuchen.

Gemäß den Lizenzbedingungen der MPL wird jede Modifikation der MPL-Software von der Mozilla Public Licence umfasst, d.h. dass der selbst eingebrachte Code unter die Open Source-Bedingungen fallen. Ausschlaggebend ist daher, was die MPL unter einer Modifikation versteht. Eine Modifikation von MPL-Code soll dann vorliegen, wenn zum einen der Code in einer bestehenden Datei mit MPL-Code geändert oder erweitert wird. Zum anderen, wenn MPL-Code in eine neue Datei eingefügt wird – ob mit oder ohne Änderung des Codes oder eine Datei mit MPL-Code umbenannt oder zwei oder mehr Dateien (mindestens eine Datei mit MPL-Code) zusammengeführt werden.

Keine Modifikation soll nach der MPL vorliegen, wenn eine neue Datei hinzugefügt wird, welche keinen MPL-Code oder Modifikationen von MPL-Code enthalten. Möglich bleibt daher, eigenen Code formal streng getrennt in einer neuen Datei bestehendem MPL-Code anzufügen, ohne dass dies eine Modifikation der MPL-Software bedeutet.

Hintergrund dieser Besonderheit ist die Historie des Mozilla-Projekts: Die Netscape-Macher, welche den Sourcecode des Netscape-Navigators freigegeben hatten und unter die Mozilla – Lizenz (MPL) stellten, haben sich hierdurch die Möglichkeit offengehalten, den Open-Source-Code aus dem Mozilla Projekt mit dem Code des (proprietären, nicht quelloffenen) Netscape-Navigators zu kombinieren, ohne dass der eigene Netscape-Code von der Open-Source-Lizenz erfasst wird.

Wie auch bei einer Kombination von Open Source Software mit eigener Software unter der GPL können aber auch bei einer mozilla-artigen Lizenz die Tücken im Detail und der Verknüpfungstechnik liegen.

Außerdem zeigt sich, dass sich bei bestimmten Softwarevorhaben – natürlich je nach Intension des Programmautors – ein etwas genauerer Blick auf die zugrundeliegende Open-Source-Lizenz lohnt, da Open Source-Lizenzen verschiedenste Möglichkeiten der Verknüpfung der Programmbestandteile zulassen.

(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)