Abmahnung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts

Rechtsanwalt AbmahnungGesetzentwurf der Bundesregierung

Mit Beschluss vom 04.02.2015 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf verabschiedet, welcher zu besseren „Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ führen soll. Eine Stellungnahme des Bundesrates liegt bereits vor (16.03.2015), die erforderlichen Lesungen im Bundestag stehen noch aus.

Klagerecht für Verbraucherzentralen

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Verbraucherverbände, bestimmte Wirtschaftsverbände und die Industrie- und Handelskammern künftig im Wege der Unterlassungsklage gegen Unternehmen vorgehen können, wenn diese in für Verbraucher relevanten Bereichen gegen das Datenschutzrecht verstoßen, insbesondere bei einer Datenverarbeitung für Werbung, Persönlichkeitsprofilen sowie für den Adress- und Datenhandel.

Den anspruchsberechtigten Verbänden und Institutionen soll damit das Recht eingeräumt werden, nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) Abmahnungen gegen Datenverarbeiter auszusprechen und Unterlassungsklagen zu erheben, da es nach Ansicht der Bundesregierung für Verbraucher schwer sei, Verstöße gegen das Datenschutzrecht zu erkennen und diese die für eine Verfolgung solcher Verstöße erforderlichen „Kosten und Mühen“ scheuen würden.

Verbraucherschützende Datenschutzvorschriften

Betroffen von den geplanten Neuregelungen sollen alle datenschutzrechtlichen Vorschriften sein, welche für Unternehmer gelten, wenn sie Daten von Verbrauchern zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen.

Was sollten Unternehmen beachten?

Zwar wurde der Gesetzesentwurf noch nicht im Bundestag beraten und verabschiedet und Kritik am Entwurf gibt es von verschiedenen Seiten – unter anderem von den Datenschutzaufsichtsbehörden. Es ist allerdings sehr wahrscheinlich, dass das Gesetz in ähnlicher Form in Kraft treten wird. Dies bedeutet nach unserer Einschätzung zwar keine direkte Verschärfung der datenschutzrechtlichen Anforderungen, da die bestehenden Datenschutzvorschriften unverändert bleiben. Es muss aber damit gerechnet werden, dass Verbraucher- oder Wettbewerbszentralen verstärkt einen (etwaigen) nicht datenschutzkonformen Umgang mit personenbezogenen Daten von Verbrauchern abmahnen werden bzw. in der Folge ggf. gerichtlich untersagen lassen werden.

Alle Unternehmen sollten alleine aus diesen Gründen – sofern noch nicht erfolgt – den datenschutzkonformen Umgang mit Verbraucherdaten insbesondere in folgenden Bereichen überprüfen:

  • Werbung,
  • Markt- und Meinungsforschung,
  • Betreiben von Auskunfteien,
  • Erstellen von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen,
  • Adresshandel,
  • sonstigen Datenhandels, oder
  • zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken.

Im besonderen Fokus dürfte hier daher die Datenverarbeitung auf der Webpräsenz (auch die Datenschutzerklärung) als auch die Datenverarbeitung zu Werbezwecken (Werbeschreiben, Newsletter usw.) liegen.

RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe