Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Biometrische DatenMit Urteil vom 13. März 2007 – Az. 9 AZR 612/05 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr entschieden, daß es zum Widerruf der Bestellung eines betrieblichen internen Datenschutzbeauftragten nach § 4f Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht nur eines Widerrufs der Bestellung nach dem Bundesdatenschutzgesetz an sich bedarf, sondern darüber hinaus einer gleichzeitigen Teilkündigung der arbeitsvertraglichen Aufgabe als Datenschutzbeauftragter.

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen müssen unter bestimmten Voraussetzungen einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Bei nicht-öffentlichen Unternehmen unter anderem, wenn in der Regel mehr als neun Personen ständig mit der automatisierten Datenverarbeitung beschäftigt sind. Hierbei können die Stellen einen Mitarbeiter mit den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten betrauen oder auch einen externen Dienstleister als Datenschutzbeauftragten bestellen.

Wegen der Kontrollfunktion des Datenschutzbeauftragten kann dieser von seinen Aufgaben nicht ohne weiteres Entbunden werden. Hierzu bedarf es gem. §4f Abs. 3 BDSG eines wichtigen Grundes gem. §626 BGB („fristlose Kündigung“). Zu beachten ist hierbei aber – so das BAG – daß auch arbeitsrechtlich eine Teilkündigung erklärt werden muß. Ansonsten ist die Abberufung unwirksam. Denn wird ein Arbeitnehmer mit seinem Einverständnis zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt, ändert sich sein Arbeitsvertrag. Er schuldet gegenüber seinem Arbeitgeber nunmehr zusätzlich die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter, so das BAG.

Der Kläger war seit 1989 im Krankenhaus der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Die Krankenhausleitung bestellte ihn mit Schreiben vom 1. Juli 1995 zum Datenschutzbeauftragten. Nachdem das Regierungspräsidium Chemnitz die Bestellung wegen formeller Fehler beanstandet hatte, widerrief der Krankenhausträger diese mit Schreiben vom 16. Juni 2003. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, daß er weiterhin Datenschutzbeauftragter bei der Beklagten ist.

(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter, Karlsruhe)