Filesharing: Schreiben von Rechtsanwaltskanzlei Bernd Rudolph im Auftrag der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement

Rechtsanwalt AbmahnungNach Erhalt eines Inkassoschreibens der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement wegen vermeintlicher Geltendmachung von Forderung für gemutmaßten Urheberrechtsverletzungen an einem Werk der KSM GmbH und einem Mahnbescheid mit einem etwas abweichenden Inhalt liegt nun ein Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Bernd Rudolph vor.

Auch wenn nun zum ersten Mal in der gesamten Angelegenheit der bisherige Verdacht bestätigt wird, dass es sich tatsächlich um eine Filesharing-Angelegenheit handelt, die wohl die Kanzlei Baumgarten Brandt im Jahre 2009 schon (vergeblich) verfolgt hatte, wird die Sache an sich nicht klarer, sondern nur noch – nennen wir es – „interessanter“.

Denn nun trägt die Rechtsanwaltskanzlei Bernd Rudolph vor, das Inkassounternehmen Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement sei „Urheberin und ausschließliche Rechteinhaberin einer Vielzahl von Filmwerken“. Leider wird das konkrete Werk, welches unsere Mandantschaft „im Internet als Nutzer eines sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerkes […] anderen zu diesem Zeitpunkt in dem Netzwerk befindlichen Nutzern durch Freigabe auf Ihrer Festplatte zum Download angeboten“ haben soll, nicht genannt. Immerhin wird ein kryptischer Dateiname aufgeführt, mit Hilfe dessen man auf ein existierendes Filmwerk schließen kann.

Während also im ersten Schreiben noch die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement die (behaupteten) Rechte der KSM GmbH geltend gemacht hat, wurde im Mahnbescheid bereits eine behauptete abgetretene Forderung durch die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement geltend gemacht. Im jüngsten Schreiben macht man nun scheinbar eigene Ansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz geltend.

„Interessant“ wird es nun deshalb, weil zum einen die Rechtsanwaltskanzlei Bernd Rudolph vorträgt, die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement sei Urheberin und damit gemäß § 7 UrhG Schöpfer des Werks. Es ist bemerkenswert, dass ein Inkassounternehmen Spielfilme produziert (eine „Vielzahl“) und es sich darüber hinaus im vorliegenden Fall um einen in den USA produzierten Spielfilm handelt, für den ein US-Unternehmen die Urheberschaft für sich reklamiert (Website). Außerdem führt auch die KSM GmbH das Filmwerk als vermeintlich eigenen Film auf der Website (wohl Vertriebsrechte).

Na, das wird womöglich ein spannender Urheberrechtsprozess – wenn es soweit kommt.

Auch die Gesamtforderung wurde wieder erhöht – leider wiederum ohne zu erläutern, wie denn nun insbesondere die Hauptforderung zustande kommt. Die beigefügten Vordrucke zur Anerkenntnis und zur Rücknahme des Widerspruchs mögen wir auch nicht so recht nutzen – dafür besteht noch zu viel Klärungsbedarf in der Sache.

RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe