Filesharing: Inkassoschreiben der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement im Auftrag der KSM GmbH

Rechtsanwalt AbmahnungDie Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement aus Ludwigshafen scheint kurz vor Jahresende eine Vielzahl von Personen anzuschreiben, die in der Vergangenheit von einer Filesharing-Abmahnung der KSM GmbH betroffen waren – damals vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt.

Der uns vorliegende Fall fand im Jahre 2009 statt – da liegt die Vermutung nahe, dass nun unmittelbar vor einer drohenden Verjährung mit Ablauf des 31.12.2012 noch einmal Druck auf die im Jahre 2009 Abgemahnten ausgeübt werden soll.
Interessanterweise beschreibt das Inkassoschreiben der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement den Sachverhalt gar nicht, sondern tituliert die „Hauptforderung“ nur mit „Schadensersatz (Fileshari vom [Datum]) – offensichtlich hat das Formularfeld da nicht mehr Zeichen hergegeben und die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement geht davon aus, dass der Angeschriebene auch gleich weiß, um was es denn geht.

Richtig spannend wird es aber bei der Summe: Da ist die „Hauptforderung“ einfach mal mit 1498,00 EUR beziffert. Wie man zu dieser Summe kommt und auf welchen Anspruch man diese „Hauptforderung“ stützt, bleibt im Dunklen.

Verzugszinsen – immerhin ca. 250 EUR – werden auch mal aufgeführt. Kontoführungskosten und dann noch „Inkassokosten“ – präzisiert um „Verzugsschaden gem. §§ 280, 286 BGB“ – von ganzen 221,00 EUR. Auch hier bleibt man im Unklaren, worum es sich bei den „Inkassokosten“ handelt und wie diese berechnet werden. An der „Hauptforderung“ und am Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), an welchem sich die Inkassokosten zu richten haben, kann man sich wohl kaum orientiert haben – da käme man auf 156,50 EUR.

Fraglich ist sowieso, ob „Inkassokosten“ als Verzugsschaden von einem Inkassobüro oder einem Rechtsanwalt geltend gemacht werden könnten, wenn die ursprüngliche Forderung (die der Abmahnung) sowie schon von einem Rechtsanwalt geltend gemacht wurden und der ja bereits in der Abmahnung die Kosten für sein Tätigwerden geltend gemacht hat.

Am Ende der Berechnung steht jedenfalls eine Summe von knapp 2.000 EUR, die unser Mandant alleine aufgrund der beschriebenen Unklarheiten NICHT zahlen wird.

RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe