Pflichtangaben von Kaufleuten in E-Mails und auf Internetseiten

Impressum RechtSeit einiger Zeit kursieren in diversen Internetforen die Meldungen, daß Kaufleute nunmehr seit dem 1.1.2007 bestimmte Pflichtangaben in E-Mails anzugeben hätten. Dies ergäbe sich aus einer Änderung der Paragraphen §37a HGB (Handelsgesetzbuch), §80 AktG (Aktiengesetz) und §35a GmbHG (GmbH-Gesetz) durch das am 1.1.2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG). Danach würden das Pflichtangabenerfordernis nun für Geschäftsbriefe „gleichviel welcher Form“ gelten.

Diese Meldung ist nur teilweise richtig.

Richtig ist, daß Kaufleute in E-Mails und auch auf Internetseiten die in den oben genannten Vorschriften aufgeführten Angaben, wie die genaue Firmenbezeichnung und die Rechtsform der Gesellschaft, den Ort der Niederlassung/Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eintragen ist, usw. aufführen müssen.

Nicht ganz richtig ist, daß diese Pflicht erst seit dem 1.1.2007 besteht. Denn der Begriff „Geschäftsbrief“ wurde auch schon zuvor weit ausgelegt. Es mußte sich dabei nicht um einen Brief im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs handeln. Ausreichend war vielmehr eine nicht mündliche Mitteilung über geschäftliche Angelegenheiten nach außen. Mithin waren Geschäftsbriefe bisher neben dem „klassischen Brief“ auch Preislisten, Rechnungen, Quittungen, Postkarten, Telefaxe, Telebriefe und eben auch E-Mails und Internetseiten.

Der neue Passus „gleichviel welcher Form“, den das EHUG nunmehr neu eingeführt hat, ist damit lediglich die gesetzliche Klarstellung einer schon vorher geltenden Rechtslage.

Praxistip:

Gehören Sie zu dem betroffenen Personenkreis (Kaufmann, GmbH, AG), so sollten Sie unverzüglich die erforderlichen Pflichtangaben nach §37a HGB, §80 AktG bzw. §35a GmbHG auch in Ihrer E-Mail-Korrespondenz und den Internetseiten aufführen – wenn Sie dies entsprechend der bisher geltenden Rechtslage nicht ohnehin schon getan hatten.

Bei Verletzung der Angabenpflicht droht ein Zwangsgeld des Registergerichts bzw. zivilrechtliche Ansprüche wegen Irreführung (z.B. Anfechtung, Rechtsscheinhaftung), im Extremfall kann sogar eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung möglich sein.

(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)