Was bringt das neue Telemediengesetz (TMG)? Teil 5: Die Verantwortlichkeit im Internet

Rechtsanwalt MedienrechtZum 1.3.2007 wird (höchstwahrscheinlich) das Telemediengesetz (TMG) in Kraft treten. Welche Neuerungen bringt dieses Gesetz mit sich, das letztendlich alle diejenigen betrifft, die in irgendeiner Weise etwas über das Internet veröffentlichen?

Kurz gesagt: Inhaltlich wenig neues. Das TMG vereinigt die Regelungen des Teledienstegesetzes (TDG) und des Mediendienstestaatsvertrags (MDStV). Ferner werden auch die Datenschutzvorschriften für Teledienste im Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und des MDStV weitgehend wortgleich in das TMG übernommen.

Leider keine Änderung bringt das neue TMG bei der Verantwortlichkeit des Telemediendiensteanbieters für das Caching oder Hosting von Daten.

Die Reichweite der Verantwortlichkeit des Host-Providers für von Dritten eingestellte Inhalte wie z.B. bei Meinungsforen oder Auktionsplattformen, divergiert in der Rechtsprechung teilweise sehr stark (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urteil v. 7.6.2006 – Az. I-15 U 21/06; LG München I, Urteil vom 5.12.2005 – Az. 7 O 16341/05; OLG Hamburg, Urteil v. 22.08.2006 – Az. 324 O 721/05).

Bei Unterlassungsansprüchen (z.B. aufgrund einer Marken- oder Urheberrechtsverletzung) kann der Provider nach derzeitiger Rechtsprechung nämlich keineswegs darauf verweisen, daß er für fremde Informationen nicht verantwortlich oder zur Überwachung verpflichtet sei.

Nach wie vor fragen sich die Gerichte in diesen Fällen nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) Rolex ./. Ricardo (vom 11.3.2004, Az. I ZR 304/01), ob dem Provider nach den Umständen eine Prüfung auf die Rechtswidrigkeit der Inhalte zuzumuten ist. Bei der Frage, welche Kriterien für die Zumutbarkeit eine Rolle spielen, kommen die Gerichte zu teilweise unterschiedlichen Ergebnissen.

Insbesondere sind die Host-Provider nach dem o.g. BGH-Urteil auch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß nach einem Rechtsverstoß ein ähnlicher Rechtsverstoß in ihrem Internetangebot nicht mehr stattfinden könne und damit letztendlich doch zu einer Überwachung auf zukünftige Rechtsverletzungen verpflichtet. Dies ist in der Praxis nur sehr schwer bzw. nur mit großem Aufwand möglich.

Der Gesetzgeber verweist darauf, daß „Änderungsüberlegungen im Bereich der Verantwortlichkeit sorgfältiger Prüfung“ bedürften und „vorrangig gemeinsame Regeln auf europäischer Ebene anzustreben“ seien. Dabei verweist der Gesetzgeber auf einen Evaluierungsbericht der Europäischen Kommission zur E-Commerce-Richtlinie, der für Ende 2007 angekündigt ist. Hierbei wolle die Kommission prüfen, ob der (bisherige) Rechtsrahmen in den Mitgliedsstaaten funktioniere oder Bedarf für weitere Maßnahmen bestehe.

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(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)