GPLv3: Digital Rights Management Systeme (DRM)

FLOSS Freie Software RechtIn dem knapp 1 1/2-jährigen Diskussionsprozess um die neue GPLv3 war das Thema DRM immer wieder ein Reizthema. In einem Entwurf war sogar von DRM als „Digital Restrictions Management“ die Rede. Ferner hieß es in einem Entwurf der neuen Lizenz, dass DRM mit dem Zweck der GPL, die Freiheit der Anwender zu schützen, grundsätzlich unvereinbar sei. In der endgültigen Version findet sich ein solches Statement nicht mehr. Grundsätzlich ist es auch nicht verboten, GPLv3-Software zur Entwicklung von DRM-Systemen einzusetzen. Allerdings ist nach § 3 der neuen GPL zu beachten, dass per Definition ein GPL-Werk nicht Teil einer wirksamen technischen Schutzmaßnahme darstellen könne. Dies ist insoweit für das Urheberrecht relevant, als wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines urheberrechtlich geschützten Werkes nicht umgangen werden dürfen (§ 95a ff UrhG bzw. § 69 f Abs. 2 UrhG für Software).

Ist nun ein GPL-Programm keine wirksame technische Schutzmaßnahme per Definition, so wären die DRM-Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes auf GPL-Software nicht anwendbar. Eine clevere Lösung – könnte man annehmen – sieht man davon ab, dass erhebliche rechtliche Zweifel an der Tatsache bestehen, dass die GPL damit festlegen versucht, wie das deutsche Urheberrecht auszulegen sei.

Ferner sieht § 3 der GPLv3 vor, dass der Verbreiter von GPL-Software automatisch eine Einwilligung in die Umgehung eines DRM-Systems erkläre, welches unter der GPL lizenziert ist. Auch hier bestehen starke Zweifel, ob eine solche Konstruktion rechtlich wirksam ist. Denn streng genommen hat es nicht der Programmierer oder Ersteller eines DRM-Systems zu entscheiden, ob dieses hinsichtlich eines konkreten Werks umgangen werden darf, sondern der Rechteinhaber des geschützten Contents.

Diesbezüglich muss man sich sowieso fragen, ob eine Verwertungsgesellschaft in der Praxis ein DRM-System unter einer Open Source Lizenz einsetzten würde – ein DRM-System also, bei welchem der Quellcode offenliegt.

(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)