Youtube-Videos in Webseiten einbinden-noch keine Entscheidung des BGH

Rechtsanwalt Urheberrecht

Einbinden eines fremden Youtube-Videos als Urheberrechtsverletzung?

Ob die Einbindung fremder Inhalte mittels Framing – in der betreffenden Entscheidung ging es um ein Youtube-Video – eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, hat der Bundesgerichtshof nun leider noch nicht entschieden. Vielmehr hat das Gericht die Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.

Die Entscheidung des Falles ist deshalb für die Praxis äußerst relevant, weil gerade Videos von Anbietern wie Youtube oder vimeo oder andere häufig auf Webseiten eingebettet werden – zu denken ist nur an die Social Media Plattformen wie facebook oder google+. Wobei zuzugeben ist, dass auch das beliebte Anzeigen und Wiedergeben von Bildern oder Fotos auf facebook und google+ mit Anbringen eines Posts urheberrechtlich generell „problematisch“ sein kann (wenn zumindest eine Einwilligung des Urhebers hierzu nicht vorliegt).

Framing

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass beim Framing (also der Film/das Werk über eine Verlinkung direkt vom Server des Rechteinhabers oder Youtube abgespielt wird) im zu entscheidenden Fall zumindest kein öffentliches Zugänglichmachen gem. § 19a UrhG vorläge. Das ist sicherlich anders zu bewerten, wenn auf der Webseite eine „klassische Kopie“ eines Videowerkes abgespielt oder den Film zum Download zur Verfügung gestellt wird. Allerdings sieht hier der BGH – und das ist neu – die mögliche Verletzung eines „unbenannten Verwertungsrechts der öffentlichen Wiedergabe“ in § 15 Abs. 2 UrhG. Aufgrund des europarechtlichen Bezugs dieser Frage hat der BGH diese Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt.

Solche „unbenannten Verwertungsrechte der öffentlichen Wiedergabe“ sind im übrigen auch nicht ungewöhnlich. Jahrelang bis zum Inkrafttreten des § 19a UrhG, welcher die sog. öffentliche Zugänglichmachung regelt – also auf gutdeutsch das „Ins-Netz-Stellen“ von urheberrechtlich geschützten Inhalten, wurden auch diese Fälle direkt über den § 15 Abs. 2 UrhG als „ungenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe“ gelöst.

Man darf also weiter gespannt bleiben, wie der EuGH unter Auslegung der europäischen Richtlinie 2001/29/EG die Sache beurteilt. Die Vorinstanzen hatten den Fall übrigens unterschiedlich beurteilt.

RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe

Anbei die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2013:

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet.

Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel „Die Realität“ herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war – nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung – auf der Videoplattform „YouTube“ abrufbar.

Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie den Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des „Framing“ abzurufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film vom Server der Videoplattform „YouTube“ abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen („Frame“) abgespielt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Sie hat die Beklagten daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von je 1.000 € an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Das Berufungsgericht hat zwar – so der Bundesgerichtshof – mit Recht angenommen, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Eine solche Verknüpfung könnte jedoch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen. Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union daher die – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zweifelsfrei zu beantwortende – Frage vorgelegt, ob bei der hier in Rede stehenden Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt.

Beschluss vom 16. Mai 2013 – I ZR 46/12 – Die Realität

LG München I – Urteil vom 2. Februar 2011 – 37 O 15777/10; OLG München – Urteil vom 16. Februar 2012 – 6 U 1092/11

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2013