Open Source-Softwarelizenzen und Freeware-Lizenzen

Softwarerechtsanwalt Open SourceDaß Freie Software (Definition der Free Software Foundation – FSF) oder Open Source-Software (Definition der Open Source Initiative – OSI) nicht mit dem Begriff/Lizenzmodell „Freeware“ zu verwechseln ist, hat sich inzwischen weitgehend herumgesprochen.

Wesentliche Merkmale von Freier Software oder Open Source-Software sind die Möglichkeit einer freien und unbeschränkten Weiterverbreitung der Software, die Verfügbarkeit des Quellcodes (um die Funktionen des Programmes nachvollziehen und anpassen zu können) und die Möglichkeit der Bearbeitung und Verbesserung der Software.

Bei Freeware handelt sich hingegen um Software, die der Autor veröffentlicht und jedem Interessiertem zur unentgeltlichen Nutzung (in der Regel zum Vervielfältigen, Verbreiten, Einsetzen) überläßt. Dem Nutzer werden dabei aber nicht die für Freie Software typischen weiten Nutzungsrechte eingeräumt. Vielmehr gehen die Nutzungsrechte – von einem kostenlosen Verbreiten und Vervielfältigen abgesehen – selten über die bestimmungsgemäße Benutzung hinaus. In der Regel liegt Freeware kein Quellcode bei und eine Veränderung des Programmcodes wird ausdrücklich untersagt.

Freewarelizenzen stehen damit in rechtlicher Hinsicht proprietären Softwarelizenzen („Nicht-Open Source-Lizenzen“) näher als Lizenzen von Freier Software.

(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)