Open Source Software: Copyleft- und Non-Copyleft-Lizenzen

Open Source Software RechtAllen Open Source Softwarelizenzen ist gemein, daß aufgrund der Philosophie hinter dem Modell der Freien Software die Möglichkeit einer freien und unbeschränkten Weiterverbreitung der Software, die Verfügbarkeit des Quellcodes (um die Funktionen des Programmes nachvollziehen und anpassen zu können) und die Möglichkeit der Bearbeitung und Verbesserung der Software bestehen soll.

Hieraus resultiert, daß Open Source-Lizenzen die – im Vergleich zu proprietärer Software („Nicht-Open Source Software“) – sehr großzügige Nutzungsrechtseinräumung rechtlich auch mit gewissen Pflichten versehen ist. In der Regel ist dies die Pflicht, daß an der weiterverbreiteten Programmkopie einen Copyright-Vermerk und einen Haftungsausschluß anzubringen und eine Kopie der Lizenz beizufügen (z.B. § 1 Abs. 1 GPL). Ferner ist in der Regel nur eine quelloffene Verbreitung der Software erlaubt.

Aber auch die Lizenzmodelle von Open Source-Software können sich fundamental unterscheiden. Letztendlich gibt es zwei wichtige „Strömungen“: Copyleft-Lizenzen und Non-Copyleft-Lizenzen.

Copyleft-Lizenzen:

Die sicherlich wichtigste Open Source Softwarelizenz, die mit einem „Copyleft“ versehen ist, ist die General Public License (GPL).

Die „Copyleft“-Bestimmung der GPL legt fest, daß Bearbeitungen einer unter der GPL laufenden Software wiederum nur unter Geltung der GPL verbreitet werden dürfen. Damit soll eine Umwandlung von GPL-Code in proprietären Code verhindert werden, daß Freie Software auch nach einer Bearbeitung durch einen Programmierer also zwingend Freie Software bleibt.

Damit dies auch gewährleistet ist, sanktioniert § 4 S. 2 GPL einen Verstoß gegen die oben genannten Pflichten mit einer „automatischen“ Beendigung der Rechte des Nutzers unter der GPL.

Zum „Copyleft“ eindrucksvoll ein Zitat der Free Software Foundation (FSF): „To copyleft a program, we first state that it is copyrighted; than we add distribution terms, which are a legal instrument that gives everyone the rights to use, modify, and redistribute the program’s code or any program derived from it but only if the distribution terms are unchanged. Thus, the code and the freedoms become legally inseparable.“

Non-Copyleft-Lizenzen:

Zahlreiche Open Source-Lizenzen enthalten keinen “Copyleft“. Eine der wichtigsten non-copyleft-Lizenzen sind hierbei die BSD-Lizenzen.

Zwar enthalten auch diese Lizenzen bestimmte Pflichten des Anwenders, wie z.B. die quelloffene Verbreitung der Software oder die Pflicht der Beilegung der Lizenzbestimmungen. Diese Pflichten sind aber nicht durch einen „Copyleft“ geschützt, was bedeutet, daß Weiterentwicklungen der BSD-Software nicht zwingend unter die BSD-Lizenz gestellt werden müssen. Der Quellcode muß daher nicht frei bleiben. Er kann auch in proprietärer Software verwendet werden.

Die rechtlichen Unterschiede zwischen der GPL (Copyleft-Lizenz) und den BSD-Lizenzen (Non-Copyleft-Lizenz) werden an einem Beispiel von Volker Grassmuck eindrucksvoll deutlich: „Die »sehr, sehr freie« BSD-Lizenz erlaubt es z.B., daß Microsoft so frei war, große Mengen FreeBSD-Code in Windows zu verwenden. […] Würde FreeBSD unter der GPL stehen, hätte Microsoft es nicht verwenden dürfen oder Windows wäre heute Freie Software.“ (Grassmuck, Freie Software, Zwischen Privat- und Gemeineigentum, S. 299).

(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)