GPLv3 – Internationale Anwendung

Freie Software RechtsberatungBei der GPLv2 gab es in der Vergangenheit oftmals Probleme bei der Auslegung GPL-Bedingungen, da diese anglo-amerikanische Begriffe verwendete, die in ihrer Übersetzung anderen deutschen Rechtsbegriffen entsprachen.

Dies versucht man in der Version 3 der GPL zu vermeiden, in dem nunmehr neue neutrale Begriffe verwendet werden. So ist nun nicht mehr von einem Verbreiten oder Vervielfältigen die Rede, sondern von „propagate a work“ oder „convey a work“. Nach der Definition der GPL soll der Begriff „propagate“ alle Nutzungshandlungen umfassen, für die nach nationalem Recht eine Erlaubnis des Urhebers erforderlich ist.

(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)