Zur Grenze zu verbotener Schmähkritik in Presseerzeugnissen

Rechtsanwalt MedieneinsatzMit Beschluss vom 12.9.2012 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Beschwerde zurückgewiesen, die Dr. Thilo Sarrazin gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die „taz“ durch das Landgericht eingelegt hatte.

Am 18.6.2012 erschien in der Berliner Tageszeitung „taz“ ein Artikel über den Antragsteller. Darin heißt es u.a. der Antragsteller „wird inzwischen von Journalisten benutzt wie eine alte Hure, die zwar billig ist, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar, wenn man sie auch etwas aufhübschen muss … fragt sich nur, wer da Hure und wer Drübersteiger ist?“

Der Antragsteller meint, dass es sich bei dieser Äußerung um eine unzulässige Schmähkritik handele, die er nicht hinzunehmen brauche. Mit einer einstweiligen Verfügung versuchte er daher, der Zeitschrift verbieten zu lassen, die Äußerung weiterhin zu veröffentlichen oder zu verbreiten, scheiterte jedoch vor dem zunächst angerufenen Landgericht Frankfurt am Main, das den Unterlassungsantrag mit Beschluss vom 24.7.2012 zurückwies.

Zu Recht, wie jetzt der 16. Zivilsenat des OLG auf die Beschwerde Sarrazins hin entschied. Die Grenze zur verbotenen Schmähkritik sei mit der Äußerung über den Antragsteller noch nicht überschritten. Schmähkritik sei dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund stehe. Dabei müssten sich Personen des öffentlichen Lebens weitergehende Einschränkungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gefallen lassen als Privatleute. In der beanstandeten Veröffentlichung stehe nicht die Diffamierung des Antragstellers als Person des öffentlichen Lebens im Vordergrund, sondern sein Verhältnis zu Journalisten. Unschädlich sei, dass die „taz“ dabei auch überzogene Formulierungen verwende, da auch polemische oder überspitzte Kritik von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt sei.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.9.2012, Aktenzeichen 16 W 36/12
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.7.2012, Aktenzeichen 2-3 O 276/12)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt/Main vom 14.09.2012