Was bringt das neue Telemediengesetz (TMG)? Teil 4: Telemediendatenschutz

Apps RechtsfragenZum 1.3.2007 wird (höchstwahrscheinlich) das Telemediengesetz (TMG) in Kraft treten. Welche Neuerungen bringt dieses Gesetz mit sich, das letztendlich alle diejenigen betrifft, die in irgendeiner Weise etwas über das Internet veröffentlichen?

Kurz gesagt: Inhaltlich wenig neues. Das TMG vereinigt die Regelungen des Teledienstegesetzes (TDG) und des Mediendienstestaatsvertrags (MDStV). Ferner werden auch die Datenschutzvorschriften für Teledienste im Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und des MDStV weitgehend wortgleich in das TMG übernommen.

Die Datenschutz-Vorschriften des TDDSG und des MDStV wurden weitgehend unverändert übernommen mit einer gravierenden Ausnahme.

Neben der schon bisher bestehenden Befugnis zur Auskunftserteilung des Telediensteanbieters (in der Regel der Provider) hinsichtlich der Bestands- und Nutzungsdaten seiner Kunden für Strafverfolgungszwecke wurde nunmehr diese Befugnis gegenüber den Verfassungschutzbehörden, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder „zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum“ erweitert. In der Praxis bedeutet dies, daß sich der Internet-Provider in oben genannten Fällen nicht mehr auf Datenschutzbestimmungen berufen kann, wenn eine oben genannte Stelle über die IP-Adresse die Identität des Kunden ermitteln möchte. Ob auch das Bundeskriminalamt im Rahmen der Terrorismusbekämpfung in diesen Katalog eingereiht wird, soll im Rahmen der Änderung des BKA-Gesetzes geklärt werden.

Die Auskunftsrechte „zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum“ werden zur Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (sog. Enforcement-Richtlinie) eingeführt. Die Auskunftsansprüche der Enforcement-Richtlinie sollen mit dem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums umgesetzt werden, welches als Referentenentwurf der Bundesregierung bereits vorliegt (LINK: https://www.bmj.bund.de/files/-/1727/RegEDurchsetzungsrichtlinie.pdf).

In der Rechtsprechung war es bisher umstritten, ob im Bereich der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ein Auskunftsanspruch des privaten Rechtsinhabers gegen den Provider (z.B. Meinungsforenbetreiber) nach § 101a UrhG bestand (für einen Auskunftsanspruch: OLG München, Urteil v. 21.9.2006 – Az. 29 U 2119/06; gegen einen Auskunftsanspruch: KG, Urteil v. 25.9.2006 – Az. 10 U 262/05; OLG Hamburg, Urteil v. 28. 4. 2005 – Az. 5 U 156/04).

Die auch nach dem TDDSG besteht nach wie vor die Pflicht des Diensteanbieters, den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in sog. Drittstaaten nach der EU-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten (§13 Abs. 1 TMG). Dies erfolgt in der Praxis über eine Datenschutzerklärung, die der Diensteanbieter auf seiner Website bereithält. Ein Verstoß hiergegen ist bußgeldbewährt nach §16 TMG, kann nach ständiger Rechtsprechung (in der Regel) allerdings nicht abgemahnt werden.

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(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)