Was bringt das neue Telemediengesetz (TMG)? Teil 1: Telemediendienste

Rechliche Anforderung WebdesignZum 1.3.2007 wird (höchstwahrscheinlich) das Telemediengesetz (TMG) in Kraft treten. Welche Neuerungen bringt dieses Gesetz mit sich, das letztendlich alle diejenigen betrifft, die in irgendeiner Weise etwas über das Internet veröffentlichen?

Kurz gesagt: Inhaltlich wenig neues. Das TMG vereinigt die Regelungen des Teledienstegesetzes (TDG) und des Mediendienstestaatsvertrags (MDStV). Ferner werden auch die Datenschutzvorschriften für Teledienste im Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und des MDStV weitgehend wortgleich in das TMG übernommen.

Mit dem neuen TMG entfällt die, sich aufgrund der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund (Teledienste=Recht der Wirtschaft) und Ländern (Mediendienste=Medienrecht) ergebende, unsinnige Unterscheidung zwischen Telediensten und Mediendiensten. Aus Telediensten und Mediendiensten werden nun – auch in der Wortsprache konsequent – Telemediendienste.

Unterschieden werden müssen zukünftig nur noch Telemediendienste, Rundfunk und Telekommunikationsdienste.

Rundfunk beinhaltet dabei nach dem Willen des Gesetzgebers den herkömmlichen Rundfunk, das Live-Streaming und das Webcasting.

Die Internet-Telefonie mit Voice over IP (VoIP) ist ein Telekommunikationsdienst, da das bloße Telefonieren über das Internet keinen äußerlich erkennbaren Unterschied zur herkömmlichen leitungsgebundenen Telefonie aufweise.

Telemediendienste sind dabei alle übrigen Informations- und Kommunikationsdienste, wie z.B.

  • Online-Angebote von Waren/Dienstleistungen mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit (z.B. Angebot von Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- oder Börsendaten, Newsgroups, Chatrooms, elektronische Presse, Fernseh-/Radiotext, Teleshopping)
  • Video on Demand
  • Online-Dienste, die Instrumente zur Datensuche, zum Zugang zu Daten oder zur Datenabfrage bereitstellen (z.B. Internet-Suchmaschinen)
  • die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren-/Dienstleistungsangebote mit elektronischer Post (z.B. Werbe-Mails).

In den Anwendungsbereich des TMG fällt dabei also auch die einfache private Homepage (wie bisher beim TDG).

Weitere Beiträge zu dem Thema: Was bringt das neue Telemediengesetz (TMG)?

2. Die Impressumspflicht

3. Sanktionierung von Spam-E-Mails

4. Telemediendatenschutz

5. Die Verantwortlichkeit im Internet

(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)