Haftung in einem Internetforum für beleidigende Äußerungen auch durch Familienangehörige

Recht Haftung InternetEs gibt manche Entscheidungen, die zum einen rechtlich interessant sind, zum anderen die dem Fall zugrunde liegende Sachverhalt den Leser zu einem verwunderten Schmunzeln anregen. Um einen solchen Fall handelt es sich bei der Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln vom 18.10.2006 (Az. 28 O 364/06)

Zum rechtlichen Part: Derjenige, der das Paßwort für ein zugangsgeschütztes Internetforum auf seinem Computer speichert und dessen Benutzername im System bekannt ist, haftet auch für beleidigende Äußerungen in dem Forum nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung, wenn ein Familienangehöriger dieses Paßwort dazu mißbraucht, um Zugang zu dem paßwortgeschütztem Internetforum zu erlangen um beleidigende Äußerungen abzugeben. Denn zum einen hat der Beklagte seinen Kindern als Mitgliedern seines Haushalts die Benutzung eine Computers und auch den Internetzugang ermöglicht, zum anderen hat er mit der Speicherung seines Passworts auf dem Computer das Mindestmaß an Sicherheitsvorkehrungen hinsichtlich einer Paßwortbenutzung nicht eingehalten und damit seinen Kindern auch den Zugang zu dem paßwortgeschütztem Forum ermöglicht. Diese Entscheidung geht in seinem Grundsatz in Richtung der Entscheidung des LG Hamburgs, nach der die Eltern für Urheberrechtsverletzung ihrer Kinder aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung haften (LG Hamburg, Entscheidung vom 21.04.2006, Az. 308 O 139/06).

Zum Sachverhalt. Bei dem Internetforum handelt es sich um die Internetplattform www.f-xxx.de (Name der Plattform verändert), in welchem Rechtssuchende den Rat zugelassener Anwälte einholen können. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Rechtsanwalt, der regelmäßig Fragen in diesem Forum beantwortet. In der Antwort auf die Anfrage des Klägers wurde der Kläger wörtlich oder sinngemäß als Dr. Schwallmann, Professor Schwallmann, Rüpel-Prinz, dicken, intriganten Leichtluft-Rüpel-Klöner, als Meister dünner Luftbläserei, als fetten Klöner sowie als „gräßlich rund“ bezeichnet. Während des Verfahrens stellte sich heraus, dass der Sohn des Beklagten dessen PC ohne dessen Wissen mit dem auf dem Rechner gespeicherten Paßwort genutzt hat und sich Zugang zum Internetforum verschaffen konnte. Bei dem Kläger handelt es sich übrigens um einen Rechtsanwalt.

Hieraus lernen wir zwei Dinge:

1.)     wer unter www.f-xxx.de einen Anwalt fragt, bekommt nicht immer auch die Antwort eines Anwalts.

2.)     Erstaunlicherweise handelt es sich bei Rechtssuchenden manchmal auch um Anwälte, und wir erfahren, wie manche Anwälte zu ihrem Wissen kommen.

Anmerkung: der Beklagte wurde kurz nach dem Vorfall von den Betreibern des Internetportals www.f-xxx.de von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen.

(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)