Sind fehlende Pflichtangaben von Kaufleuten in E-Mails abmahnfähig?

Rechtsanwalt ImpressumHeute übersendet uns ein Mandant eine weitergeleitete E-Mail mit dem Betreff „Abmahnung wegen fehlender Mindestinformationen in Ihrer elektronischen Post“ von „Koenig Kollegen“ und einem Link zum Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG).

Über die erforderlichen Pflichtangaben von Kaufleuten in E-Mails hatte ich kürzlich berichtet.

Davon abgesehen, daß das oben beschriebene E-Mail mit einer (echten) wettbewerblichen Abmahnung nur die Überschrift gemein hat und „Koenig Kollegen“ eine E-Mail-Adresse eines polnischen Internet- und Multimediaunternehmens innehaben – also offensichtlich eine klassische SPAM-Nachricht darstellt, ist die grundsätzliche Frage berechtigt, ob ein von den Pflichtangaben Betroffener (Kaufmann, GmbH, AG) aus diesem Grunde überhaupt abgemahnt werden kann.

Dies wird nämlich überwiegend verneint. Denn bei den Vorschriften, welche die Pflichtangaben für Kaufleute festschreiben (§37a HGB, §80 AktG und §35a GmbHG) handelt es sich nach mehreren gerichtlichen Entscheidung und auch der überwiegenden Stimmen in der juristischen Literatur um wertneutrale Ordnungsvorschriften, weshalb ein Verstoß hiergegen nicht wettbewerbswidrig ist. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kommt deshalb nicht in Frage.

Praxistip:
Wenn Sie wegen eines Verstoßes gegen die Aufführung der Pflichtangaben eine (im Gegensatz zu obrigem Beispiel – echte) Abmahnung erhalten, so sollten Sie in Betracht ziehen, sich hiergegen zur Wehr zu setzen.
Beachten Sie aber, daß ein Fehlen der Pflichtangaben auf Ihren Geschäftsbriefen – also auch E-Mails und Internetseiten, ein Zwangsgeld und auch weitere zivilrechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann.

(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)