OVG Schleswig-Holstein v. 22.04.2013, Az.: 4 MB 10/13 – Klarnamenzwang ULD gegen Facebook Ireland Limited., zur Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 14. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever- fahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Beschwerdebegründung, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellt das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 19. Dezember 2012 gegen die mit Sofortvollzug versehene Anordnung unter I. Ziffer 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 14. Dezember 2012, Konten unter www.facebook.com registrierter (natürlicher) Personen aus Schleswig-Holstein, die ausschließlich und allein wegen des Grundes der Nichtangabe oder nicht vollständigen Angabe ihrer Echtdaten bei der Registrierung gesperrt wurden, zu entsperren. Weiter be- gehrt sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, soweit unter III. des Bescheides vom 14. Dezember 2012 für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung ein Zwangsgeld angedroht wird.

Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen stattgegeben, weil die Anordnung der Entsperrung auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Verbindung mit § 13 Abs. 6 TMG durch den Antragsgegner rechtswidrig sei, Das deutsche materielle Datenschutzrecht finde keine Anwendung. Maßgeblich sei vielmehr das materielle irische Datenschutzrecht. Dies begründet das Verwaltungsgericht damit, dass die Antragstellern, und Tochtergesellschaft der Facebook USA Inc., Facebook Ireland Ltd., jedenfalls eine Niederlassung der für die hier in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlichen Stelle im Sinne der §§ 1 Abs. 55.1,3 Abs. 7 BDSG sowie der Art. 2 d), 4 Abs. 1 u. 2 RL 95/46/EG, wenn nicht sogar insoweit die alleinige verantwortliche Steile sei.

Dagegen wendet sich die Beschwerde mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend angenommen, dass es sich bei der Antragsstellerin um einen Niederlassung der Facebook Inc. handele. Sie bestreitet, dass die Antragstellerin in Tätigkeiten, in deren Rahmen personenbezogene Daten verarbeitet werden, einbezogen sei und gegenüber der Konzernmutter, Facebook Inc., Weisungen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten erteilten dürfe.

Abgesehen davon, dass diese Ausführungen im Widerspruch zu der Annahme im streitgegenständlichen Bescheid stehen, wonach die Antragstellern im Rahmen der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten Im Zusammenhang mit der Sperrung von Nutzerkonten und der Aufforderungen an die Nutzer zur Eingabe von Echtdaten mit Facebook Inc. kooperiere und darüber hinaus sogar als neben Facebook Inc. (mitverantwortliche Stelle zu qualifizieren sei, ist die Antragstellern, die Richtigkeit der Beschwerdebegründung unterstellt, nicht die richtige Adressatin der Anordnung zur Entsperrung der Nutzerkonten. Denn wenn die Antragstellerin weder die tatsächlich für die Sperrung und Entsperrung zuständige Stelle ist noch auf die Sperrung und Entsperrung rechtlich oder tatsächlich Einfluss nehmen kann, kann von ihr nicht verlangt werden, der Anordnung Folge zu leisten. Dann ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Im Übrigen wird zur Frage der Nichtanwendbarkeit deutschen materiellen Datenschutzrechtes auf die Ausführungen des Senats im Beschluss von heutigen Tage in Sachen Facebook Inc. gegen den Antragsgegner (4 MB 11/13) Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).